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Eisleber Bäder › Gebührensatzung  
Gebührensatzung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben

Auf der Grundlage der  §§ 3 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13.11.2003 (GVBl. LSA Nr. 41, S. 318), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 11.06.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158), hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 06.07.2004 folgende Gebührensatzung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Lutherstadt Eisleben betreibt das Freibad „An der Landwehr“ und die Schwimmhalle „Friedensstraße“ als öffentliche Schwimm- und Badeeinrichtung.
(1) Vor Benutzung der jeweiligen Einrichtung hat jeder Benutzer eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Die Nutzungsgebührt soll die Deckung der anfallenden Kosten der Einrichtung unterstützen.
(2) Soweit keine oder eine unvollständige Gebühr entrichtet wurde, besteht kein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung.

§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtig ist jeder Benutzer der Einrichtung.

§ 3 Gebührenmaßstab                                                                                 
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung.
(2) Als Grundlage der Gebührenbemessung dienen die anfallenden Kosten der jeweiligen Einrichtung, die für einen Kalkulationszeitraum ermittelt werden.
(3) Die erhobene Nutzungsgebühr ist nicht kostendeckend.

§ 4 Höhe der Gebühr
(1) Schwimmhalle
                              Für eine       Für zwei      Nachlöse     
                              Stunde        Stunden       je Stunde     Zehnerkarte
 
Erwachsene          2,50 €          4,50 €          2,50 €          22,50 €
Kinder und Er-       1,50 €          2,50 €          1,50 €          13,50 €
mäßigte*
 
(2) Freibad
                              Tageskarte      Kurzbadekarte* *        Zehnerkarte

Erwachsene          3,50 €                   2,50 €                     31,50 €
Kinder und Er-       2,50 €                   1,50 €                     22,50 €
mäßigte*
                   
* Kinder im Alter von 3 bis 16 Jahren
Ermäßigte Gebühren werden erhoben bei Behinderten unter Vorlage des  Behindertenausweises        
* *  täglich ab 17.00 Uhr (bei Öffnungszeit bis 20.00 Uhr)

(3) Wird die Badezeit laut gelöster Eintrittskarte überschritten, so wird die festgelegte Nachlösegebühr für jede weitere Stunde fällig.
(4) Für Zwecke des Schulschwimmens, für Vereine und Veranstaltungen von Krankenkassen sowie sonstiger geschlossener Gruppen wird im Rahmen gesonderter Vereinbarungen je Schwimmbahn und Stunde ein Betrag von 30,00 € erhoben.
(5) Für Schwimmsektionen gemeinnütziger eingetragener Sportvereine der Lutherstadt Eisleben kann im Rahmen gesonderter Vereinbarungen die Benutzung gebührenfrei sein.
(6) In besonders begründeten Fällen kann der Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben im Rahmen der Eigenbetriebssatzung Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zulassen.
(7) Die Gebühren sind Brutto-Entgelte einschließlich Mehrwertsteuer.

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebühr ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme zu entrichten, es sei denn, es bestehen besondere Abrechnungsvereinbarungen. 
(2) Während des Badbesuches ist die Eintrittskarte als Nachweis beim Nutzer aufzubewahren. Ist der Nachweis nicht möglich, wird eine Nachlösegebühr in Höhe des vollen Eintrittspreises einer Einzelkarte fällig. 
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, soweit die Einrichtung nicht oder nicht im vollen Umfang durch den Nutzer in Anspruch genommen wird oder besondere Umstände eine Inanspruchnahme verhindern.
(4) Die Gebührenpflicht erlischt mit Beendigung der Inanspruchnahme der Einrichtung.

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes.
 
§ 7 Fälligkeit
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, ist die Gebühr vor Benutzung der Einrichtung fällig.

§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für das Freibad der Lutherstadt Eisleben, Beschluss - Nr. 31/645/97 vom 13.05.1997 in der Fassung der 1. Änderung und die Gebührenordnung für das Hallenschwimmbad der Lutherstadt Eisleben, Beschluss - Nr. 13/333/95 vom 19.09.1995 in der Fassung der 1. Änderung außer Kraft. 

 
Lutherstadt Eisleben, den 07.07.2004 
gez. P f ü t z n e r
Bürgermeister

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